Rz. 110

Es handelt sich um eine Familiensache, § 111 Nr. 9 FamFG, und zwar eine Familienstreitsache, § 112 Nr. 2 FamFG.
Zuständig ist während der Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens das Gericht der Ehesache; ansonsten richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, § 261 Abs. 1 und 2 FamFG.
Nach § 113 Abs. 1 FamFG gelten zwar im Wesentlichen die Vorschriften der ZPO entsprechend; nach § 113 Abs. 5 FamFG treten allerdings an die Stelle der Bezeichnung: 1. Prozess/Rechtsstreit: Verfahren; 2. Klage: Antrag; 3. Kläger: Antragsteller; 4. Beklagter: Antragsgegner; 5. Partei: Beteiligter.
Wegen des Verbunds mit der Ehesache ist es üblich, das Aktenzeichen der Ehesache mit einem Kürzel für Güterrecht (GÜ oder GR) anzugeben. Die meisten Gerichte legen auch Wert darauf, dass in den Verbundanträgen die Parteibezeichnungen aus der Ehesache angegeben und verwandt werden.
Zur Verfahrensvollmacht siehe § 114 Abs. 5 FamFG.
Gehört zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, umfasst der Auskunftsanspruch die Vorlage der zur Beurteilung der Ertragslage benötigten Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, ggf. Einnahme-Überschussrechnungen, und zwar im Allgemeinen über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren (BGH NJW 2017, 949; BGH FamRZ 2018, 93; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1070; OLG Koblenz FamRZ 1982, 280); u.U. muss der Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, wenn dies für die Gewinnbeteiligung von Bedeutung ist (OLG Hamm FamRZ 1983, 812: Beteiligung an einer Rechtsanwaltssozietät).

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