Rz. 490

Der Altersvorsorgeunterhalt muss zweckentsprechend verwendet werden: Der Gläubiger kann Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten oder in anderer Weise Altersvorsorge betreiben, z.B. durch Zahlung auf einen Kapitallebens- oder einen privaten Rentenversicherungsvertrag. Wie im Zusammenhang mit den 4 % des Bruttoeinkommens, die für zusätzliche Altersvorsorge eingesetzt werden dürfen, wird man hier ebenfalls jede Form der Altersvorsorge akzeptieren müssen, auch einen Sparvertrag. Auf Verlangen des Schuldners ist die Verwendung für Altersvorsorge nachzuweisen. Nur wenn die bestimmungswidrige Verwendung feststeht, kann der Schuldner verlangen, den Vorsorgeunterhalt unmittelbar an den Versorgungsträger zahlen zu können, bei dem der Gläubiger einen Vertrag abgeschlossen hat.[843] Wird der Altersvorsorgeunterhalt für die Lebenshaltung verbraucht, so muss sich der Gläubiger im Alter den Anspruch, den er bei bestimmungsgemäßer Verwendung erworben hätte, als fiktives Einkommen entgegenhalten lassen.

[843] BGH FamRZ 1982, 1187; BGH FamRZ 1987, 684.

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