Rz. 396

Das Arbeitsplatzrisiko nach dem jeweiligen Einsatzzeitpunkt trägt grds. der Gläubiger allein. Ausnahmsweise kann der Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 4 BGB auch bestehen, wenn der Gläubiger zwar eine Arbeitsstelle gefunden hatte,[704] diese aber unverschuldet wieder verloren hat, bevor er seinen Unterhalt durch diese Erwerbstätigkeit nachhaltig gesichert hatte. Eine solche nachhaltige Sicherung lag vor, wenn die Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt ihrer Aufnahme aus der Sicht eines gewissermaßen hellseherisch begabten objektiven Betrachters als dauerhaft angesehen werden konnte.[705] Typische Beispiele für nicht nachhaltige Sicherung: Der Gläubiger verliert die Arbeitsstelle, weil er sich objektiv von vornherein gesundheitlich oder hinsichtlich seiner Fähigkeiten übernommen hat. Eine schon bei Beginn der Erwerbstätigkeit vorhandene, aber noch nicht erkannte Erkrankung führt kurz nach Scheidung zur Erwerbsunfähigkeit. Oder: Der Arbeitgeber war – für den Gläubiger unerkannt – schon bei Beginn der Erwerbstätigkeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wird dann insolvent oder muss zumindest betriebsbedingt kündigen.

[704] Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit schon vor Scheidung oder erst danach begonnen worden ist, BGH FamRZ 1985, 53.
[705] BGH FamRZ 1988, 700; OLG Bamberg FamRZ 1997, 819: Kein Unterhaltsanspruch, wenn ein vor Scheidung schon lange bestehendes Arbeitsverhältnis wenige Tage nach Scheidung endet. OLG Köln FamRZ 2005, 1912: Nachhaltige Sicherung des Arbeitsplatzes erst nach zwei Jahren.

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