Rz. 518

 

Beachten!

Bei einem Unterhaltsbeschluss kann vom Gläubiger gemäß § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG Abänderung nur für die Zeit ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Es gibt grds. keine rückwirkende Abänderung. Aber Besonderheit gemäß § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG i.V.m. § 1613 Abs. 1 BGB für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt:[876] War der Schuldner zur Unterhaltszahlung gemahnt oder auch nur zur Auskunft über sein Einkommen für die Unterhaltsberechnung aufgefordert worden, so kann auch ein Unterhaltsbeschluss (früher Urteil) rückwirkend ab dem Anfang desjenigen Monats abgeändert werden, in dem der Schuldner die Mahnung oder das Auskunftsverlangen erhalten hat.[877] Alle Titel können ohne Einschränkungen auch rückwirkend abgeändert werden. In solchen Fällen scheitert ein Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Unterhalts aber häufig aus materiellen Gründen, weil üblicherweise der Schuldner nicht in Verzug gesetzt worden war (§ 1613 Abs. 1 BGB).

Seit Inkrafttreten des FamFG werden Gläubiger und Schuldner gleich behandelt: Auch der Unterhaltsschuldner kann jetzt die rückwirkende Abänderung einer Endentscheidung (bei einem gerichtlichen Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde ohnehin gemäß § 239 FamFG) erreichen, und zwar gemäß § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG für die Zeit ab dem Monatsanfang nach Zugang des vom Schuldner ausgehenden Auskunfts- oder Verzichtsverlangens, jedoch längstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit.[878] Damit korrespondiert § 241 FamFG: Schon mit Zustellung des Änderungsantrags, mit dem eine Herabsetzung begehrt wird, tritt Rechtshängigkeit i.S.d. § 818 Abs. 4 BGB ein, so dass sich der Gläubiger nicht mehr auf Entreicherung berufen kann.

 

Rz. 519

Bei Vergleichen und anderen Titeln gilt auch § 238 Abs. 2 FamFG nicht. Der Abänderungsantrag gemäß § 239 FamFG kann also auch auf Umstände gestützt werden, die bereits vor der Entstehung des Titels lagen.[879] Sollen bei einer Vereinbarung die gleichen Regeln wie bei einem Unterhaltsbeschluss gelten, kann eine entsprechende Anwendung des § 238 FamFG vereinbart werden.

[876] Gemäß dem jetzigen § 1585b Abs. 2 BGB auch beim nachehelichen Ehegattenunterhalt.
[877] Das betrifft, wenn Auskunft verlangt worden war, auch Altersvorsorgeunterhalt, der in der Vergangenheit nicht ausdrücklich begehrt worden war, BGH FamRZ 2007, 193.
[879] BGH FamRZ 1984, 997.

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