Rz. 718
▪ | Zuständigkeit: Familiengericht (örtlich zuständiges Gericht: Bezirk der Ehewohnung, bei Anhängigkeit der Ehesache das dann zuständige Familiengericht) | ||||||||||||||||||||||||||||
▪ | Rubrum: beteiligte Eheleute, nicht Dritte, beteiligte Lebenspartner | ||||||||||||||||||||||||||||
▪ | Antrag:
Oder:
Oder:
|
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▪ | Die Begründung muss enthalten:
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Rz. 719
Hinweis
Die Regelung in § 1361b BGB (wie auch im LPartG) gilt folglich nur für Ehegatten bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht dagegen für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, selbst wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind.[1065] Für diesen Personenkreis verbleibt es allenfalls bei den Regelungen gem. § 1 GewSchG.
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