Rz. 718

Zuständigkeit: Familiengericht (örtlich zuständiges Gericht: Bezirk der Ehewohnung, bei Anhängigkeit der Ehesache das dann zuständige Familiengericht)
Rubrum: beteiligte Eheleute, nicht Dritte, beteiligte Lebenspartner

Antrag:

(...) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung – der Dringlichkeit wegen ohne mündlicher Verhandlung – aufzugeben, die im Hause (...) gelegene eheliche Wohnung bestehend aus (...) Räumen zu verlassen und nicht mehr zu betreten.

Oder:

Im Wege der einstweiligen Anordnung die Benutzung der ehelichen Wohnung im Hause (...) wie folgt zu regeln:
Dem Antragsteller wird mit Ausnahme der Küche und der Flurräume sowie dem Kellerabgang die ausschließlich Nutzung der übrigen im Erdgeschoss gelegenen Räume, der Antragsgegnerin werden die im Obergeschoss befindlichen Räume zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, die Küche im Erdgeschoss zur gemeinsamen Benutzung für den Antragsteller in der Zeit von morgens 6:30 Uhr bis 7:30 Uhr, für die Antragsgegnerin für den Rest des Tages mit Ausnahme der Wochenenden, in denen der Antragsteller samstags und sonntags die Küche in der Zeit von mittags 12:00 Uhr bis 13.00 Uhr alleine nutzen kann.

Oder:

Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung zu verbieten, dass von der Antragstellerin genutzte Schlafzimmer, gelegen im Obergeschoss des Hauses (...) zu betreten.
Dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft in höchstzulässiger Höhe anzudrohen.

Die Begründung muss enthalten:

Statustatsachen,
Situation der Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung,
Zeitpunkt des Getrenntlebens
Bei Räumungsantrag besonders sorgfältige Darstellung des
Regelungsbedürfnisses, insbesondere Härte,
Verhalten des Antragsgegners,
Störung der Familie,
Belästigungen,
Beschimpfungen,
Beschädigung des Inventars, ggf. bestehende Trunksucht, sich hieraus herleitende Unzumutbarkeit,
Beeinträchtigung des Kindeswohls – Störung des Verhaltens der Kinder im Außenverhältnis – Schule
sonstiges Vorbringen, aus welchem sich eine unerträgliche Belastung für den verbleibenden Ehepartner bzw. die verbleibende Familie ergibt
Glaubhaftmachung des gesamten Vorbringens eidesstattliche Versicherung der antragstellenden Partei ggf. auch weiterer Familienmitglieder
sonstige Beweismittel, eidesstattliche Versicherung von Nachbarn über Verhaltensweise etc.
 

Rz. 719

 

Hinweis

Die Regelung in § 1361b BGB (wie auch im LPartG) gilt folglich nur für Ehegatten bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht dagegen für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, selbst wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind.[1065] Für diesen Personenkreis verbleibt es allenfalls bei den Regelungen gem. § 1 GewSchG.

[1065] Palandt/Brudermüller, § 1361b Rn 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge