Rz. 108

Wird (ausreichende) Auskunftserteilung verweigert, wird sich empfehlen, zunächst den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und nicht etwa auf der Basis vermuteter Zahlen sofort Zahlung zu beantragen. Die Erhebung eines isolierten Auskunftsantrags während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist zwar möglich, führt aber nicht zum Verbund mit der Ehescheidung. Der BGH ist nämlich der Auffassung, dass vorbereitende Auskunftsansprüche keine Angelegenheiten seien, für die i.S.d. § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG für den Fall der Ehescheidung eine Entscheidung zu treffen sei. Danach muss über solche Ansprüche nach Abtrennung in einem gesonderten Verfahren verhandelt und entschieden werden.[209]

Wird demgegenüber ein Stufenantrag, gerichtet auf Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinnausgleich, zu beziffern nach Erteilung der Auskunft, rechtshängig gemacht, kann das Familiengericht über den Auskunftsanspruch vorab durch Teilbeschluss entscheiden, so dass über den später bezifferten Zahlungsantrag im Verbund mit der Ehesache entschieden werden kann und muss.[210] Im Allgemeinen besteht schon im Hinblick auf den Sachzusammenhang mit der Unterhaltsregelung und der sonstigen Vermögensauseinandersetzung ein Bedürfnis dafür, den Zugewinnausgleich zusammen mit der Ehescheidung zu regeln und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ehescheidungsverfahrens einen isolierten Antrag zu stellen. Solange das Ehescheidungsverfahren noch in 1. Instanz anhängig ist und noch nicht abschließend mündlich verhandelt ist, tritt der Verbund mit der Ehesache kraft Gesetzes ein, § 137 Abs. 2 FamFG, und kann nur unter den Voraussetzungen des § 140 FamFG vom Gericht aufgelöst werden.

 

Rz. 109

Muster 15.12: Zugewinnausgleich: Auskunftsantrag/Stufenantrag

 

Muster 15.12: Zugewinnausgleich: Auskunftsantrag/Stufenantrag

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_____

Antrag

der _____, wohnhaft _____

– Antragstellerin und Antragstellerin des Ehescheidungsverfahrens –

Verfahrensbevollmächtigte: _____

gegen

_____, wohnhaft _____

– Antragsgegner und Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens –

wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinnausgleich

– Az. _____ GR –

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragstellerin

im Ehescheidungsverbund

beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am _____ und sein Anfangsvermögen am _____ durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und durch Vorlage von Belegen, insbesondere der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten des von dem Antragsgegner als Alleinunternehmer geführten Betriebes _____ für die Jahre _____; sowie durch Vorlage eines Beleges über den Stand seiner Verpflichtungen aus dem BAföG-Darlehen bei Eheschließung;
2. [ggf.:] an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen sein Endvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat;
3. an die Antragstellerin Zugewinnausgleich in nach Erfüllung des Antrages zu 1) zu beziffernder Höhe zu zahlen, fällig ab Rechtskraft der Ehescheidung und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Begründung:

Mit diesem Verbundantrag macht die Antragstellerin zunächst ihren Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 BGB über das Endvermögen und das Anfangsvermögen des Antragsgegners geltend. Sie geht davon aus, dass der Antragsgegner während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat und wird ihren voraussichtlichen Zugewinnausgleichsanspruch nach Erledigung der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner beziffern.

Der Antragsgegner ist durch das in Kopie als

Anlage Ast 1

beigefügte Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert worden, Auskunft über sein Endvermögen am _____, dem Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages, § 1384 BGB, sowie über sein Anfangsvermögen am Tage der standesamtlichen Eheschließung, dem _____ zu erteilen. Er ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ohne Erteilung der geschuldeten Auskunft ist die Antragstellerin zur Bezifferung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs nicht in der Lage. Sollte nach Auskunftserteilung Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestehen, werden wir den Antrag zu 2) stellen; andernfalls den Zahlungsantrag zu 3) beziffern.

Wir regen an, zur Verhandlung über den Antrag zu 1) kurzfristig einen Verhandlungstermin anzuberaumen, damit erforderlichenfalls hierüber vorab durch Teilurteil entschieden werden kann.

[209] BGH FamRZ 1997, 811 mit ausf. Darstellung des Meinungsstands zu der bis dahin sehr umstrittenen Frage.
[210] BGH FamRZ 1979, 690; BGH FamRZ 1982, 151; BGH FamRZ 1997, 811; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 1142.

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