Rz. 352

Ein Elternteil, der ein ab dem 1.1.2007 geborenes Kind hat, erhält nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) auf Antrag Elterngeld in einer vom früheren Nettoeinkommen abhängigen Höhe, mindestens 300 EUR monatlich. Gezahlt wird im Regelfall für 12 Monate, bei gewünschter Halbierung des Elterngeldes für 24 Monate. Betreut auch der andere Elternteil das Kind für jedenfalls zwei Monate, so verlängert sich die Zahlung auf 14 Monate.

Das Elterngeld beläuft sich grundsätzlich auf 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Die Einkommensersatzquote sinkt von 67 % auf 65 % ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 EUR. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Die 65 % werden bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht.

Anspruch auf Elterngeld hat ein Elternteil, der

seine Kinder nach der Geburt selbst betreut und erzieht,
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist,
mit seinen Kindern in einem Haushalt lebt und
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Gemäß § 11 BEEG wird Elterngeld bis 300 EUR (bei Mehrlingsgeburten je Kind) bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.[559]

[559] Im Einzelnen Scholz, FamRZ 2007, 7; Bruns, FamRZ 2007, 251; Büttner, FF 2007, 86.

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