Rz. 473
Ist der Gläubiger erwerbstätig, obwohl er hierzu – etwa wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Krankheit oder wegen Alters[822] – nicht verpflichtet ist,[823] so wird sein Einkommen, da es aus unzumutbarer Tätigkeit erzielt wird, in der Regel nur zu einem Teil berücksichtigt. In welchem Umfang dies geschieht, lässt sich nicht schematisch festlegen, sondern richtet sich nach Billigkeit, somit letztlich nach § 242 BGB.[824] Man sollte in den folgenden Schritten prüfen:
(1) Zunächst sind die berufsbedingt notwendigen Kosten abzuziehen.
(2) Sodann ist der Betrag abzuziehen, der benötigt wird, um Mehrkosten der Lebenshaltung auszugleichen, die durch die Trennung verursacht sind (trennungsbedingter Mehrbedarf).[825] Der eheliche Lebensstandard soll gewährleistet bleiben.
(3) Weiter sind Kosten abzuziehen, die die Beibehaltung der Erwerbstätigkeit erst ermöglichen, z.B. Kosten, die durch Fremdbetreuung von Kindern anfallen.[826]
(4) Nur hinsichtlich des verbleibenden Einkommens ist zu prüfen, inwieweit es zu berücksichtigen ist.[827] Teilweise wird pauschal die Hälfte angesetzt. Teilweise wird, soweit neben Kindesbetreuung unzumutbar gearbeitet wird, der nach dem Einkommen ermittelte – fiktive – Kindesunterhalt abgezogen mit der Begründung, dass die Betreuung mindestens den Wert des Barunterhalts nach der DT habe.[828] Die Leitlinien der OLG besagen durchgängig, es sei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
(5) Nach BGH[829] ist der anrechenbare Teil des überobligationsmäßig erzielten Einkommens nach der Differenzmethode zu berücksichtigen; der nicht anrechenbare Teil soll ganz unberücksichtigt bleiben.
Rz. 474
Für Einkommen des Schuldners aus unzumutbarer Tätigkeit gilt sinngemäß das Gleiche wie beim Gläubiger.
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