Rz. 654

Der Antrag auf Erlass einer Vorschussanordnung für eine Ehesache selbst setzt voraus, dass diese anhängig ist. Ab diesem Zeitpunkt können Vorschüsse für die Ehesache selbst, alle Folgesachen sowie die während der Ehesache möglichen einstweiligen Anordnungen geltend gemacht werden.

 

Rz. 655

Der Antragsteller hat sein gesamtes Vorbringen glaubhaft zu machen, was umgekehrt auch für den Antragsgegner gilt, dessen Vorbringen darauf gerichtet ist, dass der den Vorschuss Fordernde in Wirklichkeit selbst leistungsfähig ist.

 

Rz. 656

Zeichnet sich im Verlaufe des Vorschussverfahrens ab, dass der Vorschussverpflichtete nur auf Ratenzahlung in Anspruch genommen werden kann, empfiehlt sich die Geltendmachung von Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Anregung an das Gericht, dem Antragsgegner aufzugeben, die zu erbringenden Raten an die Staatskasse zu leisten.[1004]

Der mit dem Leistungsantrag verfolgte Vorschuss erfasst neben den notwendigen Anwaltsgebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) die gesamten Kosten des Hauptverfahrens (Gerichtskosten) sowie auch die Kosten des Vorschussverfahrens selbst.[1005]

[1004] OLG Köln FamRZ 1988, 1300.
[1005] OLG Frankfurt FamRZ 1979, 732; zur Rückzahlungspflicht vgl. Beukelberg, FuR 2003, 86

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