Rz. 41

Eine Alternative zur einvernehmlichen Übertragung alleiniger elterlicher Sorge stellt die Erteilung einer Vollmacht dar.[71] Im vorliegenden Beispielsfall könnte diese wie folgt gefasst werden:

Muster 15.8: Vollmacht betr. ein Kind

 

Muster 15.8: Vollmacht betr. ein Kind

Hierdurch bevollmächtige ich, _____, meine Ehefrau, Frau _____, geb. am _____, wohnhaft _____,

unser Kind _____, geb. am _____, wohnhaft _____,

in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Zu den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die folgenden – beispielhaft genannten – Bereiche:

Aufenthaltsbestimmung,
Kindergartenbesuch bzw. Besuch der Kindertagesstätte,
Schul- und Berufsausbildung einschließlich Wahl der Schulart und Schulwechsel,
Wahl der Erziehungsgrundsätze,
Wechsel des Kindes in ein Heim/Internat,
medizinische Eingriffe,
psychotherapeutische Behandlungen,
Umgang mit Dritten,
Fragen zum Unterhalt des Kindes,
Anlage und Verwendung des Kindesvermögens,
genehmigungspflichtige Geschäfte nach § 1643 BGB,
Ausschlagung einer Erbschaft,
ggf. Anfechtung der Vaterschaft,
Auslandsaufenthalte/Urlaubsreisen des Kindes.
[71] BGH v. 29.4.2020 – XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171: Die Vollmacht kann die Übertragung der elterlichen Sorge entbehrlich machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge