Rz. 268

Hat der Gläubiger Arbeitseinkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird es im Regelfall von dem Arbeitseinkommen des Schuldners abgezogen, das zuvor um den vollen Kindesunterhalt (nach Kindergeldabzug)[434] gekürzt worden ist; der Gläubiger erhält eine Quote von 3/7 – oder nach den SüdL 45 % – des Differenzbetrags (Differenzmethode).[435]

Allerdings spricht nach einer Entscheidung des BGH vom 13.11.2019 nichts dagegen, allgemein einen Abzug von 1/10 vorzunehmen.[436] Die nachgeordneten Oberlandesgerichte werden daher in der Zukunft dazu neigen, die Unterhaltsberechnung von 3/7 auf 45 % umzustellen.

Die Quote erhöht sich auf ½, soweit der Schuldner arbeitsunabhängiges Einkommen hat (z.B. Vermögensertrag, Rente, Pension, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.).[437]

Soweit der Gläubiger derartiges Einkommen ohne aktuelle Arbeitstätigkeit hat, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, so wird der Unterhalt zunächst nur aus dem Einkommen des Schuldners (nach Vorwegabzug des Kindesunterhalt-Zahlbetrags) ermittelt. Von dem so errechneten vorläufigen Unterhalt wird die Hälfte dieses Gläubiger-Einkommens abgezogen.

[435] Siehe Nr. 15.2 der SüdL: Unterhaltsquote 50 %, wobei Arbeitseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus von 10 % gekürzt wird, also bei Arbeitseinkommen letztlich eine Quote von 45 %.

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