Rz. 579
▪ | Zu a):
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▪ | Zu c): Hinsichtlich der Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann auch vereinbart werden, dass sich F jedenfalls ab einem festzulegenden Zeitpunkt ein fiktives Einkommen aus einer Ganztagstätigkeit entgegenhalten lassen muss. | ||||
▪ | Zu d):
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▪ | Zu e): Wenn – wie hier vorgeschlagen – die vom Schuldner auszugleichenden Nachteile des Realsplittings nicht vom Schuldnereinkommen abgezogen werden, ist er nur in Höhe der ihm bei der Unterhaltsberechnung verbleibenden Einkommensquote ausgleichspflichtig. Würde der später zu leistende Ausgleich vorweg vom Schuldnereinkommen abgezogen, so wäre der laufende Unterhalt im Umfang der Unterhaltsquote reduziert. Das wirtschaftliche Ergebnis ist identisch. |
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