Rz. 579

Zu a):

Sofern Vorsorgeunterhalt (Krankheit, Alter, Pflege) neben dem Elementarunterhalt gezahlt werden soll, muss das hier sowohl der Unterhaltsart als auch der Unterhaltshöhe nach festgelegt werden.
Der Unterhaltstatbestand, auf den man sich geeinigt hat, sollte unbedingt in die Vereinbarung aufgenommen werden.
Zu c): Hinsichtlich der Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann auch vereinbart werden, dass sich F jedenfalls ab einem festzulegenden Zeitpunkt ein fiktives Einkommen aus einer Ganztagstätigkeit entgegenhalten lassen muss.

Zu d):

Abänderung gemäß § 239 FamFG: Soll jede Abänderung neben der Wertsicherungsklausel ausgeschlossen sein, muss das hier festgelegt werden. Ansonsten sind die Fälle einer denkbaren Abänderung hier zu nennen, z.B. krankheitsbedingter Wegfall des Gläubigereinkommens, eheähnliche Lebensgemeinschaft des Gläubigers mit einem Dritten o.Ä.
Bei der Regelung zum Ruhestand §§ 33, 34 VersAusglG (früher § 5 VAHRG) beachten und deshalb möglichst keinen Unterhaltswegfall ab zukünftigem Ruhestand des Schuldners vereinbaren, wenn der Gläubiger durch den Versorgungsausgleich zusätzliche Ansprüche erworben hat, aber bei Versorgungsbeginn des Schuldners noch nicht selbst versorgungsberechtigt sein wird. Bei Verzicht gegen Abfindung können ggf. §§ 33, 34 VersAusglG eingreifen (BGH FamRZ 2013, 1640).
Zu e): Wenn – wie hier vorgeschlagen – die vom Schuldner auszugleichenden Nachteile des Realsplittings nicht vom Schuldnereinkommen abgezogen werden, ist er nur in Höhe der ihm bei der Unterhaltsberechnung verbleibenden Einkommensquote ausgleichspflichtig. Würde der später zu leistende Ausgleich vorweg vom Schuldnereinkommen abgezogen, so wäre der laufende Unterhalt im Umfang der Unterhaltsquote reduziert. Das wirtschaftliche Ergebnis ist identisch.

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