Rz. 514

Dies sind alle Umstände, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sein können. Beispiele: Gesetzesänderung, beim Kindesunterhalt Änderung der DT, Wechsel eines Kindes in eine höhere Altersstufe der DT, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (tatsächliches oder fiktives Einkommen und/oder Vermögen), jetzt anzusetzendes fiktives Einkommen, Versorgungsbeginn, Wegfall oder Hinzukommen von anderen Unterhaltsverpflichtungen, Änderung der Selbstbehaltsätze.

Rechtsfehler in dem abzuändernden Titel können über einen Abänderungsantrag nicht korrigiert werden; vielmehr können die geänderten tatsächlichen Verhältnisse nur auf der Basis der dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden.[866] Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. zur Anrechnungs- und Differenzmethode oder zur Verwerfung der Drittelmethode des BGH[867]) berechtigt bei einem Vergleich[868] und auch bei einer Endentscheidung[869] zur Abänderung. Ebenso ist eine Abänderung bestehender Titel (und auch von Vereinbarungen ohne Titelcharakter) unter den Voraussetzungen des § 36 EGZPO wegen der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung möglich.

[866] BGH FamRZ 1979, 694 und seither st. Rspr. des BGH, zuletzt BGH NJW 2012, 384 (15).
[867] BVerfG FamRZ 2011, 437.
[868] BGH FamRZ 2001, 1687; BGH FamRZ 2004, 1356; OLG Köln FamRZ 2002, 675; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1563.
[869] BGH FamRZ 2003, 848, 852. Ebenso OLG Köln FF 2002, 105 und OLG Köln FF 2002, 215; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1574; OLG Hamm FamRZ 2003, 50.

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