Rz. 514
Dies sind alle Umstände, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblich sein können. Beispiele: Gesetzesänderung, beim Kindesunterhalt Änderung der DT, Wechsel eines Kindes in eine höhere Altersstufe der DT, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (tatsächliches oder fiktives Einkommen und/oder Vermögen), jetzt anzusetzendes fiktives Einkommen, Versorgungsbeginn, Wegfall oder Hinzukommen von anderen Unterhaltsverpflichtungen, Änderung der Selbstbehaltsätze.
Rechtsfehler in dem abzuändernden Titel können über einen Abänderungsantrag nicht korrigiert werden; vielmehr können die geänderten tatsächlichen Verhältnisse nur auf der Basis der dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden.[866] Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. zur Anrechnungs- und Differenzmethode oder zur Verwerfung der Drittelmethode des BGH[867]) berechtigt bei einem Vergleich[868] und auch bei einer Endentscheidung[869] zur Abänderung. Ebenso ist eine Abänderung bestehender Titel (und auch von Vereinbarungen ohne Titelcharakter) unter den Voraussetzungen des § 36 EGZPO wegen der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung möglich.
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