Rz. 671

Ab Anhängigkeit des Ehescheidungsverfahren gelten als materiellrechtliche Anspruchsgrundlage zwischen den Eheleuten für den Getrenntlebensunterhalt §§ 1361 ff. BGB und für den Nachscheidungsunterhalt die §§ 1570 ff. BGB. Zum Getrenntlebensunterhalt gehört auch ein möglicher Sonderbedarf.[1011]

 

Rz. 672

Der Antrag ist auf eine bestimmte Zahlung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu richten. Die Geltendmachung von Rückständen ist ausgeschlossen, da das Verfahren allein den laufenden Unterhaltsschutz des Antragstellers bezweckt.[1012]

 

Rz. 673

Dem antragstellenden Ehepartner obliegt es, sämtliche Voraussetzungen seines Unterhaltsantrages glaubhaft zu machen. Hierzu gehört u.a. das Ausbleiben jeglicher oder die Erbringung zu geringer Unterhaltszahlungen trotz Mahnung, nicht unbedingt das Vorliegen einer Notlage.[1013]

 

Rz. 674

Das Regelungsbedürfnis ist darzulegen. Hieran fehlt es, wenn etwa nach entsprechender Aufforderung der Unterhaltsschuldner ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis in vollstreckbarer Form abgegeben hat. Liegt allerdings nur teilweise Titulierung vor, bleibt das Regelungsbedürfnis im Übrigen bestehen.[1014]

[1011] BGH FamRZ 1983, 29 (Umzugskosten); BGH FamRZ 1982, 145 (Arztbehandlungskosten).
[1012] OLG Hamm FamRZ 1980, 816 f; schon früher Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 620 ZPO Rn 17.
[1013] Auch keine Eilbedürftigkeit notwendig, vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 1229.
[1014] Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, § 620 ZPO Rn 15.

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