Rz. 694

Die einstweilige Anordnung kann

Anträge zur Art und Häufigkeit der Besuchskontakte,[1040] insbesondere zu zeitlichen Limitierungen,[1041]
Ort der Besuche,
Kontaktbeschränkungen[1042] sowie
sonstige Modalitäten (Gestattung von Telefonaten, Briefwechsel etc.)

enthalten.

 

Rz. 695

Dem Umgangsberechtigten können im Zuge einer Anordnung bestimmte Weisungen im Umgang mit dem Kind auferlegt werden,[1043] etwa Medikamente zu verabreichen oder ein sonstiges konkretes Handeln[1044] oder Unterlassen.[1045]

Auf die konkrete Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung ist insbesondere bei einem Tun oder Unterlassen, bei Ge- oder Verboten deshalb Wert zu legen, weil ansonsten die mögliche Vollstreckung wegen ungenauer Regelung auf Schwierigkeiten stoßen würde.

[1040] Vgl. BVerfG FamRZ 2000, 413; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 978.
[1041] BGH FamRZ 2005, 705; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1196; vgl. auch BayVerfGH 17.12.2012 – Verf. 54-VI.-12: Maßstab des Willkürverbots und Recht auf rechtliches Gehör.
[1042] OLG Hamm FamRZ 1982, 39; OLG Köln FamRZ 1982, 1236.
[1043] Vgl. Palandt/Götz, § 1684 Rn 18 ff., 24, 29.
[1044] BGH FamRZ 1994, 158; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1092.
[1045] Vgl. Übersicht mit Rspr.-Nachw. bei Palandt/Götz, § 1684 Rn 24 ff.; zum Umgangsausschluss ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens vgl. OLG Bremen v. 15.4.2013 – 4 UF 3/13.

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