Rz. 237

Gibt es eine Vereinbarung zwischen den Eltern hinsichtlich des Kindesunterhalts? Wenn ja: In welcher Form (mündlich, privatschriftlich) und mit welchem Inhalt?

Ist der Unterhalt tituliert?[391] Wenn ja: In welcher Form (Beschluss als Endentscheidung, Festsetzungsbeschluss gemäß § 253 FamFG [früher §§ 645 ff. ZPO], gerichtlicher Vergleich, in einem früheren Unterhaltsverfahren oder im Scheidungsverfahren ergangene einstweilige Anordnung, notarieller Vertrag, notarielles Anerkenntnis, Anerkenntnis vor dem Jugendamt)?

Hiernach richtet sich die Art des etwaigen Antrags: Zahlungsantrag, wenn bisher kein Titel existiert, Abänderungsantrag bei bereits vorhandenem Titel (außer bei einstweiliger Anordnung), erstmaliger Antrag oder Zusatzantrag bei einstweiliger Anordnung.

Wenn es einen Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes gibt, den seinerzeit der betreuende Elternteil im eigenen Namen in Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 2 und 3 BGB erwirkt hat, muss Umschreibung dieses Titels gemäß § 727 ZPO auf das volljährige Kind beantragt werden.

[391] Gemäß § 244 FamFG kann gegen den titulierten Anspruch auf dynamisierten Unterhalt gemäß § 1612a BGB nicht eingewendet werden, dass das Kind nicht mehr minderjährig sei; der Titel gilt also für die Zeit ab Volljährigkeit weiter.

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