Rz. 493

Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in zwei Stufen.[847]

Zunächst ist der Elementarunterhalt zu errechnen. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu bestimmen, ist der Unterhaltsberechtigte so zu stellen, als würde es sich beim Elementarunterhalt um das Nettoeinkommen des Betreffenden aus Berufstätigkeit handeln (Betrag nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ohne Krankenversicherung). Hierzu ist der Elementarunterhalt (fiktives Nettoeinkommen) auf ein entsprechendes (fiktives) Bruttoeinkommen hochzurechnen. Dies geschieht unter Zuhilfenahme der sog. Bremer Tabelle des OLG Bremen.

Um das fiktive Bruttoeinkommen zu bestimmen, ist der aus der Tabelle zu entnehmende Aufschlag auf den Elementarunterhalt zu machen. Die Summe multipliziert mit dem geltenden Rentenbeitragssatz ergibt sodann den Altersvorsorgeunterhalt.

In einer zweiten Stufe ist dann der Elementarunterhalt unter Abzug des Altersvorsorgeunterhalts vom bereinigten Nettoeinkommen neu zu ermitteln.

Schließlich ist abschließend die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen.

Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):

 
Bereinigtes Nettoeinkommen M 2.800 EUR
a) Unterhaltsbedarf F: (2.800 EUR × 6/7) : 2 1.200 EUR
b) 15 %-Zuschlag gem. Bremer Tabelle 180 EUR
insgesamt 1.380 EUR
18,6 % (Beitragssatz) + 4 % (Erhöhung) 339 EUR
c) Bereinigtes Nettoeinkommen M 2.800 EUR
abzgl. 339 EUR
Bemessungsgrundlage Elementarunterhalt 2.461 EUR
× 6/7 : 2 1.055 EUR

F hat daher rechnerisch einen Anspruch auf (gerundet) 1.055 EUR Elementarunterhalt sowie 339 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.394 EUR. Damit ist der Selbstbehalt gewahrt (2.800 EUR – 1.394 EUR = 1.406 EUR).

[847] OLG Celle FamRZ 2000,1153; Palandt/Brudermüller, § 1578 Rn 71.

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