Rz. 470

Vom verbleibenden Restbetrag wird dem Ehegatten mit dem geringeren Einkommen im Regelfall eine Quote von 3/7 – nach den SüdL 45 % – als Elementarunterhalt zugebilligt. Dem Schuldner stehen also 4/7 des Arbeitseinkommens zur Verfügung und damit 1/7 – nach den SüdL 10 % – mehr als dem Gläubiger; damit soll ihm ein Anreiz zur Arbeit gegeben werden. Soweit das Einkommen des Schuldners nicht aus aktueller Arbeitsleistung erzielt wird (z.B. Kapital- oder Mieteinkommen, Rente, Pension, Arbeitslosen- oder Krankengeld, mietfreies Wohnen), macht die Quote 50 % aus.

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