Rz. 37

Die Eheleute M und F leben voneinander getrennt. Die Ehewohnung ist aufgelöst. M wohnt in Bremen. F ist mit M’s Einverständnis mit der gemeinsamen 12-jährigen Tochter nach Nürnberg gezogen, weil ihre Eltern und Geschwister dort wohnen. M und F wollen sich zunächst für die Zeit der Trennung über die Fragen von Unterhalt und elterlicher Sorge einigen. Wegen der räumlichen Entfernung halten sie die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für nicht praktikabel. Sie schließen daher die folgende notarielle Vereinbarung, wobei der Notar zur elterlichen Sorge Folgendes erläutert: Einerseits bindet die Zustimmung eines Elternteils im Verfahren zu Regelungsanträgen der anderen Seite das Gericht im Rahmen von § 1671 Abs. 2 BGB. Andererseits ist die Zustimmung bis zum Abschluss und bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung frei widerruflich.[69] Dem Familiengericht stehen insoweit weder inhaltliche Kontrollbefugnisse noch ein Auswahlermessen zu, es sei denn, das Kindeswohl erfordert eine abweichende Regelung.[70]

[69] Vgl. Schwab, FamRZ 1998, 457, MüKo-BGB/Finger, § 1671 Rn 62 f. m.w.N.
[70] BeckFormB FamR/Finger, Form. E IV. 1 (Anm. 2).

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