Rz. 556

Eine – isolierte – Vereinbarung über die Frage des Kindesunterhalts zwischen Eltern und deren volljährigem Kind bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Will jedoch das Kind die Ansprüche gegen den sich verpflichtenden Elternteil durch Vollstreckung durchsetzen, muss sich der Betreffende der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Dies ist nur mit notarieller Urkunde möglich.

Für den Fall, dass das Kind noch bei einem Elternteil lebt und noch die allgemeinbildende Schule besucht, könnte im Kern eine – notarielle – Vereinbarung wie folgt geschlossen werden.

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