Rz. 378

Ist kein Scheidungsverfahren, wohl aber ein Verfahren über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes anhängig, so kann gemäß § 232 Abs. 3 Nr. 1 FamFG der Antrag wegen des Ehegattenunterhalts bei dem gleichen Gericht gestellt werden.

 

Beachten!

Da für den Kindesunterhalt gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Kind oder der betreuende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann man auch für den nachehelichen Unterhalt die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des betreuenden Elternteils schaffen: Es wird entweder ein isolierter Kindesunterhaltsantrag gestellt (ohne dass der Antrag zugestellt werden müsste, da die Anhängigkeit reicht) oder zusammen mit dem nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt geltend gemacht (z.B. in Form eines auch den Kindesunterhalt betreffenden Stufenantrags oder durch Zahlungsantrag wegen eines geringen Kindesunterhalt-Differenzbetrags).

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