Rz. 196

Wenn der Unterhalt für ein minderjähriges Kind erstmals tituliert werden soll und kein anderes gerichtliches Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für dieses Kind anhängig ist, kann ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gestellt werden.

Für dieses Verfahren ist, wenn das Kind und beide Elternteile im Inland leben, gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der das Kind gesetzlich vertretende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[324]

Der Antrag muss alle in § 250 FamFG verlangten Angaben enthalten und muss gemäß § 259 Abs. 2 FamFG mit dem hierfür in § 1 Abs. 1 KindUFV (Kindesunterhalt-Formularverordnung) vorgesehenen Formular gestellt werden.[325]

Es dürfen nicht mehr als 120 % des Mindestunterhalts (vor Anrechnung von Kindergeld oder Kindergeldersatz) geltend gemacht werden (§ 249 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 197

Das sog. vereinfachte Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG stellt sich in der Praxis jedoch als durchaus kompliziertes Verfahren dar. Der Antrag umfasst nach § 250 Abs. 1 FamFG allein 13 notwendige Angaben. Er ist daher von geringer praktischer Bedeutung.

[324] Wenn ein Elternteil als deutscher Diplomat oder in anderer Funktion als deutscher Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Ausland tätig ist, bleibt es gem. § 15 ZPO beim Inlandswohnsitz.
[325] Vgl. BGBl I 2009, 2134. Die Formulare können unter www.justiz.de (Menüpunkt Formulare) heruntergeladen und dort ausgefüllt (aber nicht gespeichert) werden.

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