Rz. 603

§ 51 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass einstweilige Anordnungen nur auf Antrag erlassen werden, wenn auch ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann.

Der Antrag ist bei einer beabsichtigten einstweiligen Anordnung auf Leistung (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des betreuenden nicht verheirateten Elternteils, § 1615l BGB) auf einen genau bestimmten Inhalt (Leistungsantrag) auszurichten.

In den einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 51 Abs. 1 FamFG wird, da Unabhängigkeit von dem Hauptverfahren besteht, nicht automatisch ein Hauptsachverfahren eingeleitet.

 

Rz. 604

Gem. § 52 Abs. 2 FamFG kann allerdings der von der einstweiligen Anordnung Betroffene den Antrag stellen, anzuordnen, dass dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, aufgegeben wird, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens (ggf. auch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren) zu stellen. Diese Frist darf drei Monate nicht überschreiten (§ 52 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Wird der aus der einstweiligen Anordnung Begünstigte trotz dieser Fristsetzung des Gerichts in Form der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens nicht tätig, ist – dies wiederum auf Antrag – die einstweilige Anordnung aufzuheben (§ 52 Abs. 2 S. 3 FamFG).

 

Rz. 605

Aus dem Umkehrschluss zur Regelung in § 51 Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass in Amtsverfahren, also den Verfahren, in denen das Gericht von Amts wegen tätig wird und ein Hauptsacheverfahren führen kann, demgemäß auch ohne Antrag einstweilige Anordnungen erlassen werden können.

Ergeht eine solche einstweilige Anordnung, kann seitens eines Beteiligten die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens beantragt werden. Dem hat das Gericht nachzukommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge