Rz. 469

Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[808] abzüglich

der effektiven Jahres-Steuerbelastung des Schuldners,[809] die sich ergibt, wenn alle bei der Unterhaltsberechnung abzuziehenden Kosten[810] und ggf. das Realsplitting bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden,
der vom Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden, als Folge des etwaigen Realsplittings[811] beim Gläubiger eintretenden Steuermehrbelastung,
des notwendigen Vorsorgeaufwands für den Schuldner hinsichtlich Krankheit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie Pflegebedürftigkeit und Alter (beim abhängig Tätigen die gesetzlichen Sozialversicherungsabzüge und zusätzlich bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens,[812] beim Selbstständigen die zur angemessenen Absicherung dieser Risiken erforderlichen Beiträge),[813]
des notwendigen Vorsorgeaufwands für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (etwaiger Altersvorsorgeunterhalt, aber auch etwaiger gesonderter Aufwand für Kranken- und Pflegeversicherung) und für unterhaltsberechtigte Kinder,[814]
der berufsbedingt notwendigen Aufwendungen,[815]
ggf. der unabweisbaren Zins- und Tilgungszahlungen auf Verbindlichkeiten, soweit diese bereits vor der Ehe oder während des Zusammenlebens entstanden sind,
des aus dem verbleibenden Betrag ermittelten Unterhalts für vor oder während der Ehe geborene gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder[816] nach Abzug des anteiligen Kindergeldes[817]

und zuzüglich

einer etwaigen Steuererstattung, soweit sie sich aus bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Belastungen ergibt,
etwaigen fiktiven Einkommens (z.B. wegen nicht ausreichender Arbeitstätigkeit)
etwaigen Einkommens aus sonstigen Quellen (z.B. Kapitalerträge, Mieterträge, Wohnvorteil wegen Wohnens in eigener Immobilie).

Hiervon werden abgezogen

das Eigeneinkommen des Gläubigers aus Arbeit, soweit dieses schon vor der Trennung vorhanden war oder als Surrogat für frühere Familienarbeit anzusehen ist, und zwar in der gleichen Weise wie beim Schuldner ermittelt,[818]
eine etwaige Steuererstattung des Gläubigers, soweit sie sich aus bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Belastungen ergibt,
etwaiges fiktives Einkommen des Gläubigers (z.B. wegen nicht ausreichender Erwerbstätigkeit).
[808] Grds. alle Einkommensbestandteile, unabhängig von der Bezeichnung, BGH FamRZ 2013, 935. Bei Karrieresprung fiktiv fortgeschriebenes Einkommen ohne Berücksichtigung des Karrieresprungs, BGH FamRZ 2007, 793, bei vorwerfbarer Reduzierung fiktives Einkommen in Höhe des früheren Einkommens, BGH FamRZ 2008, 968.
[809] Ist der Schuldner erneut verheiratet, darf ein etwaiger auf die neue Ehe zurückzuführender Steuervorteil beim Ehegattenunterhalt (anders beim Kindesunterhalt) nicht berücksichtigt werden; die Steuer ist zu berechnen, als gäbe es die neue Ehe nicht, also bei Einkommensteuer nach der Grundtabelle und bei Lohnsteuer nach Steuerklasse I, BGH FamRZ 2005, 1817. Das "Zwischenspiel" des BGH mit der sog. Drittelmethode, bei der hiervon abweichend gerechnet wurde, ist als Folge von BVerfG FamRZ 2011, 437 beendet, BGH FamRZ 2012, 281 (26).
[810] Steuervorteile aus Aufwand, der unterhaltsrechtlich keine Bedeutung hat, werden nicht berücksichtigt. BGH FamRZ 2005, 1817, 1820; OLG Koblenz FamRZ 2002, 887, Leitsatz 5.
[811] Das Realsplitting muss nur in Höhe des unstreitigen (oder titulierten) Unterhalts durchgeführt werden, BGH FamRZ 2007, 739 (39 ff.) und BGH FamRZ 2007, 882 (27 ff.).
[812] BGH FamRZ 2007, 793: Nur der tatsächliche Aufwand ist für eine Zusatzversorgung zu berücksichtigen; die Art der Altersvorsorge steht dem Schuldner frei. Das gleiche Recht hat der Gläubiger, BGH FamRZ 2009, 1207.
[813] Für Altersvorsorge 23 % des Bruttoeinkommens des Selbstständigen, BGH FamRZ 2003, 860; BGH FamRZ 2004, 792; BGH FamRZ 2005, 1817; BGH FamRZ 2006, 387, 389.
[814] Weil der Vorsorgeaufwand abgezogen wird, ermäßigt sich der Elementarunterhalt. Der Gläubiger trägt auf diesem Weg den Vorsorgeaufwand in Höhe der Quote, mit der sein Elementarunterhalt berechnet wird.
[815] Einzelheiten bei Bißmaier, FamRZ 2002, 1448. Sie müssen sich von Kosten der privaten Lebensführung eindeutig abgrenzen lassen, BGH FamRZ 2009, 762 (39 ff.). Nr. 10.2 Leitlinien: Manche OLG ziehen berufsbedingte Kosten mit 5 % des Nettoeinkommens – maximal 150,00 EUR – pauschal ab, wenn für derartige Kosten ausreichende Anhaltspunkte genannt werden, andere nur, soweit die Kosten nachgewiesen werden. Nach BGH FamRZ 2009, 404 (14) ist ggf. gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Bei berufsbedingten Fahrtkosten werden Kilometersätze zwischen 0,20 EUR und 0,30 EUR angesetzt; § 5 Abs. 2 JVEG (früher ZSEG) sieht für Zeugen 0,25 EUR vor.
[816] Maßgeblich ist, ob die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat; daher ist die Unterhaltspflicht gegenüber einem erst nach der Scheidung geborenen, nicht gemeinsamen Kind nicht zu berücksichtigen, genauso wenig die Unterhaltspflicht gegenüber einem nachehelich adoptierten Kind (anders i...

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