Rz. 580

Mit einem Unterhaltsverzicht erlischt mit dem Unterhaltsanspruch auch das sog. Stammrecht, das auch im Falle eines zukünftigen Unterhaltsbedürfnisses nicht wieder auflebt.[950]

Ein vollständiger Verzicht auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ist – nur dann – gerechtfertigt, wenn die Ehegatten die gegenseitige Verantwortung über die Ehescheidung hinaus abbedingen wollen und dies dem gelebten oder geplanten Ehetyp entspricht.

Dies gilt vor allem für die Ehen ohne Kinderwunsch sowie beiderseits berufstätiger, vermögensmäßig unabhängiger Personen sowie bei (Wieder-)Verheiratung bereits gesicherter, älterer Personen, sofern beide einkommensmäßig versorgt sind.

 

Hinweis:

Um in solchen Fällen die Wirksamkeitsprüfung zu erleichtern, sollten die Grundlagen aufgenommen werden, die bei Vertragsschluss vorgelegen haben.

Außerhalb dieser Fallgruppen bedarf der Unterhaltsverzicht der besonderen Rechtfertigung oder der Kompensation durch Unterhalt sichernde Leistungen des einkommenstärkeren Partners.

Bezieht ein Ehegatte bereits Leistungen nach SGB II und sind dessen Unterhaltsansprüche auf den Leistungsträger übergegangen, ist eine Verzichtsvereinbarung unwirksam, da der Unterhaltsanspruch nicht mehr zur Disposition des Unterhaltsberechtigten steht.

[950] Büte/Poppen/Menne/Büte, Unterhaltsrecht, § 1585c Rn 7.

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