Rz. 116

Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung, wenn sie dies durch notariell beurkundeten Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren oder den gesetzlichen Güterstand ausschließen, den gesetzlichen Güterstand oder die Gütergemeinschaft aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen, ohne etwas anderes zu vereinbaren, § 1414 BGB.

 

Rz. 117

Die (künftigen) Eheleute können den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung sind die Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.[212] Bei Beendigung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt sowohl für den Fall der Scheidung der Ehe als auch bei Tod eines Ehegatten. Es entfallen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB.

Die Gütertrennung hat insgesamt die folgenden Konsequenzen:

Vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe.
Ausschluss des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten.
Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen können sich entsprechend erhöhen.
Der überlebende Ehegatte verliert den steuerlichen Zugewinnausgleichsbetrag nach § 5 ErbStG.
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis gehen für die Altersvorsorge des anderen Ehegatten verloren.

Die Vereinbarung der Gütertrennung nimmt für sich den Vorteil der Einfachheit und Klarheit in Anspruch. Möglicherweise führt sie aber letztlich zur Benachteiligung desjenigen Ehegatten, der nicht wie der andere Partner in der Lage ist, während der Ehezeit eigenes Vermögen zu bilden. Sinnvoll ist die Gütertrennung daher nur dann, wenn – ggf. in fortgeschrittenem Alter der Beteiligten – eigenes Vermögen bereits ausreichend erworben worden ist.[213]

Zudem fällt die pauschale Erhöhung des Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB bei Tod eines Ehegatten weg. Die Pflichtteilsansprüche, namentlich von Abkömmlingen, erhöhen sich entsprechend. Dies muss auch erwünscht sein, wenn Beteiligte die Gütertrennung vereinbaren wollen.

 

Rz. 118

Auch wenn die Geltung von Gütertrennung – insbesondere nach längerer Hausfrauenehe mit Kindererziehung – zu unangemessenen Ergebnissen führt, ergeben sich daraus keine Konsequenzen aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG[214] und des BGH[215] im Hinblick auf die Folgen einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten.

Es gilt für Fragen der Vermögenszuordnung die weitgehende Vertragsfreiheit bei der Wahl des Güterstandes (Ausschluss des Zugewinnausgleichs) sowie hinsichtlich güterrechtlicher Vereinbarungen.[216] Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur in extremen Ausnahmefällen, namentlich im persönlichen Bereich von Druck und Drohungen, in Betracht kommen.[217]

[212] Krause, ZFE 2010, 216.
[213] Ausführlich dazu FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 170 ff.
[214] BVerfG FamRZ 2001, 343 m. Anm. Schwab; fortgeführt durch BVerfG FamRZ 2001, 985.
[215] BGH FamRZ 1997, 156; BGH FamRZ 1996, 1536 und BGH FamRZ 1990, 372; zu Kritik und Grenzen ehevertraglicher Gestaltung vgl. insb. Büttner, FamRZ 1998, 1.
[216] OLG Köln FamRZ 2010, 29 m. Anm. Bergschneider, FamRZ 2010, 32.
[217] Vgl. das Bsp. von Bergschneider, FamRZ 2010, 1857, 1858; FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 80 ff.

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