Rz. 18

Voraussetzung für einen Antrag nach § 1671 Abs. 1 BGB ist "nicht nur vorübergehendes" Getrenntleben der Ehepartner. Gefordert wird Getrenntleben i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB, so dass auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung (§ 1587 Abs. 1 S. 2 BGB) ausreicht.

Während nach § 1567 Abs. 2 BGB ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit, worunter die Rechtsprechung i.d.R. einen Versöhnungsversuch bis zu drei Monaten versteht, die Trennungsfristen i.S.d. § 1566 BGB nicht unterbricht, soll allerdings auch ein kürzeres, der Versöhnung dienendes Zusammenleben eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB mangels dauernden Getrenntlebens ausschließen.[23]

[23] Palandt/Götz, § 1671 Rn 6; Schwab, FamRZ 1998, 457, 461.

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