Rz. 273

Ergibt sich bei der Unterhaltsberechnung ein Betrag, der mit Cents endet, so ist er auf einen vollen EUR-Betrag aufzurunden. Das gilt gemäß § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB jedenfalls beim dynamisierten Unterhalt des minderjährigen Kindes, sollte aber bei jeder Form des Unterhalts praktiziert werden.

Wird der Unterhaltsschuldner zur Zahlung gemahnt oder zur Auskunft aufgefordert oder wird gegen ihn ein Unterhaltsantrag gestellt, so kann gemäß § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB Zahlung schon ab dem Anfang des Monats verlangt werden, in dem der Schuldner die Mahnung oder das Auskunftsverlangen erhalten hat oder ihm der Unterhaltsantrag zugestellt worden ist. Dementsprechend kann gemäß § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG auch ein Unterhaltsbeschluss (früher Urteil) rückwirkend ab diesem Zeitpunkt abgeändert werden. Bei einem Herabsetzungsantrag kann eine Abänderung gemäß § 238 Abs. 3 S. 3, 4 FamFG für die Zeit ab dem Monatsanfang nach Zugang des vom Schuldner ausgehenden Auskunfts- oder Verzichtsverlangens verlangt werden, jedoch längstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit.

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