Rz. 245

In dem von dem volljährigen Kind selbst – und nicht von einem Elternteil – zu stellenden Antrag sollte das Einkommen des anderen Elternteils bereits angegeben und möglichst auch belegt werden.

 

Beachten!

Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden (siehe Rdn 198). Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt.

Ist bereits oder noch ein Scheidungsverfahren anhängig oder hierfür VKH beantragt, sollte die einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG im Scheidungsverfahren[397] beantragt werden. Sie gilt gemäß §§ 119, 56 FamFG, bis eine andere Regelung (Entscheidung oder Vereinbarung) wirksam wird;[398] sie wird ferner gemäß §§ 119, 56 Abs. 2 unwirksam, wenn der Hauptsacheantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgewiesen oder übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Auf diese Weise lässt sich also – ggf. auch nur wegen eines Teilbetrags – kurzfristig ein Titel schaffen.

Hat dieser einen auch für die nacheheliche Zeit annehmbaren Inhalt, braucht für den Gläubiger zunächst nichts weiter unternommen zu werden.[399] Ist der Unterhalt nach Ansicht des Schuldners zu hoch festgesetzt worden, kann er zunächst mit einem Abänderungsantrag gemäß §§ 119, 54 FamFG und bei Ablehnung dieses Antrags mit einem negativen Feststellungsantrag aktiv werden (siehe Rdn 526 ff.); das gilt nicht für die einstweilige Anordnung im isolierten Unterhaltsverfahren, da das Unterhalts-Hauptsacheverfahren fortgesetzt und auf diese Weise eine anderweitige Regelung erreicht werden kann.

 

Rz. 246

Muster 15.39: Kindesunterhalt Volljährige, Zahlungsantrag

 

Muster 15.39: Kindesunterhalt Volljährige, Zahlungsantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Antrag

des Herrn/der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragsteller/in –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –,

wegen Kindesunterhalts.

Für den/die von uns vertretene Antragsteller/in werden wir beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben, an den Antragsteller/die Antragstellerin zu zahlen

1. für die Zeit ab _____ (Beginn des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats) monatlich _____ EUR,
2. rückständigen Unterhalt in Höhe von _____ EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _____,

die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei dem Antragsteller/der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag eines jeden Monats.

Für den Fall, dass ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt wird, beantragen wir, bei Fristversäumnis einen Versäumnisbeschluss und bei Anerkenntnis einen Anerkenntnisbeschluss zu erlassen.

Gründe:

_____

[397] Die in einem isolierten Trennungsunterhaltsverfahren erlassene einstweilige Anordnung wird mit Rechtskraft der Scheidung gegenstandslos, OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1687 m.w.N.
[398] Nicht schon bei vorläufiger Vollstreckbarkeit des Beschlusses, sondern erst mit Rechtskraft, § 56 Abs. 1 S. 2 FamFG.
[399] Sofern der Gläubiger bisher im Rahmen der Familienversicherung kostenfrei über den Schuldner krankenversichert war, muss für die Zeit nach Scheidung der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der Versicherungskosten zusätzlich geltend gemacht werden; denn die kostenfreie Mitversicherung entfällt mit Rechtskraft der Scheidung.

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