Rz. 372

Art. 18 EGBGB gilt seit dem 18.6.2011 nicht mehr, sondern stattdessen das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007:[613] Das anzuwendende Recht richtet sich gemäß Art. 3 unabhängig von der Staatsangehörigkeit nach dem jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des den Unterhalt verlangenden Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch des in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten ist also nicht nach seinem Heimatrecht zu ermitteln, sondern nach deutschem Recht. Gibt es allerdings nach dem Recht des Aufenthaltsorts keinen Unterhaltsanspruch, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 2 ersatzweise das Recht am Ort des angerufenen Gerichts. Weitere Hilfsanknüpfungen finden sich in Art. 4 Abs. 3 und 4.

Besonders zu beachten ist allerdings Art. 5. Danach ist Art. 3 nicht anzuwenden, "wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist". Es handelt sich hier nicht um einen von Amts wegen zu beachtenden Umstand, sondern um eine Einrede, die geltend gemacht werden muss. Verhindert werden soll insbesondere das sog. forum-shopping, also die Wahl des – ggfs. sogar wechselnden – gewöhnlichen Aufenthalts abhängig davon, wo gerade die günstigere Rechtslage gilt. Aber auch unabhängig von solchen Missbrauchsfällen ist auf Einrede zu prüfen, ob ein anderes Recht als das des Aufenthaltsortes mit den Eheleuten enger verbunden ist. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort ist umso entscheidender, je länger man dort gewohnt hat, insbesondere, wenn man zusammen in dem Land gelebt hat, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute zumindest damals hatten.

Gemäß Art. 11 ist u.a. für die Höhe des Anspruchs eines Ehegatten ebenfalls das gemäß Art. 3, 4 oder 5 anwendbare Recht maßgeblich.[614] Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort an. Kann der ihm zustehende Lebensstandard mit geringerem Aufwand als im Inland bestritten werden, so braucht nur geringerer Unterhalt gezahlt zu werden.[615] Maßgeblich ist die sog. Verbrauchergeldparität, die vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird.[616]

[613] Darstellung im Einzelnen: Uecker, FF 2014, 185.
[614] Ebenso für Unterhalt aus der Vergangenheit, für Fragen der Indexierung, für Antragsberechtigung und Vertretung, für Fristen usw.
[615] BGH FamRZ 1987, 682; OLG München FamRZ 2002, 55 (Türkei 1/3 Abzug); OLG Koblenz FamRZ 2002, 56 (Russland 2/3 Abzug); KG FamRZ 2002, 1057, ähnlich OLG Hamm FamRZ 2005, 369 (Polen 20 % Abzug). Siehe auch Krause, FamRZ 2002, 145.
[616] FamRZ 2009, 15; vgl. i.Ü. Statistisches Bundesamt: "Kaufkraftparitäten und vergleichende Preisniveaus 2016 in Europa" (abrufbar unter www. destatis.de); bei Auslandsbeamten siehe "Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung" (abrufbar unter www.destatis.de).

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