a) Muster: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB
Rz. 32
Muster 15.4: Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB
An das Amtsgericht
– Familiengericht –
_____
Antrag nach § 1671 BGB
des Herrn _____, wohnhaft in _____,
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____ in _____
gegen
Frau _____, geborene _____, wohnhaft in _____,
– Antragsgegnerin –
– Az. _____ SO
Verfahrenswert: 3.000 EUR
Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird beantragt,
dem Antragsteller die elterliche Sorge für die am _____ geborene Tochter _____ und den am _____ geborenen Sohn _____ zu übertragen.
Begründung:
_____
b) Anmerkungen zum Muster
Rz. 33
▪ | Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 111 Nr. 2 i.V.m. § 151 Nr. 1 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 152 FamFG: Zuständig ist bei Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
▪ | Für das isolierte Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang. Ist allerdings Verbund mit der Ehesache eingetreten, besteht Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG. Ausgenommen hiervon ist allerdings der Antrag auf Abtrennung des Verfahrens von der Ehesache, § 114 Abs. 4 Nr. 4 FamFG. |
▪ | Im Verbund mit der Ehesache ist es üblich, das Aktenzeichen der Ehesache mit einem Kürzel für Sorgerecht (SO) anzugeben. Die meisten Gerichte legen auch Wert darauf, dass in den Verbundanträgen die Beteiligtenbezeichnungen aus der Ehesache verwandt werden. |
▪ | Für Anträge im Verbund mit der Ehesache erhöht sich nach § 44 Abs. 2 FamGKG der Verfahrenswert für die Ehesache um 20 %, höchstens um 3.000 EUR, auch wenn mehrere Kinder betroffen sind. Für isolierte Verfahren beträgt der Wert 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFKG, mit der Möglichkeit der Abweichung nach oben oder nach unten aus Billigkeitsgründen, § 45 Abs. 3 FamGKG. |
▪ | Nach § 114 Abs. 5 FamFG bedarf in Ehesachen der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht, die sich auf die Folgesachen erstreckt; im isolierten Sorgerechtsverfahren besteht kein Anwaltszwang, so dass die allgemeinen Vorschriften der §§ 10, 11 FamFG gelten. |
c) Muster: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen
Rz. 34
Muster 15.5: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen
Muster 15.5: Streitiger Sorgerechtsantrag nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfsanträgen
An das Amtsgericht
– Familiengericht –
_____
Antrag nach § 1671 BGB
des Herrn _____, wohnhaft in _____,
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _____, in _____
gegen
Frau _____, geborene _____, wohnhaft in _____,
– Antragsgegnerin –
– Az. _____ SO –
Verfahrenswert: 3.000 EUR
Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird beantragt,
dem Antragsteller die elterliche Sorge für die _____ am geborene Tochter _____ und den am _____ geborenen _____ Sohn zu übertragen.
Hilfsweise:
dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das alleinige Entscheidungsrecht in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung und die Vermögenssorge bezogen auf das derzeit vorhandene Vermögen der Kinder, bestehend aus Spareinlagen bei der _____ Bank, zu übertragen.
Begründung:
_____
d) Anmerkungen zum Muster
Rz. 35
Siehe die Anmerkungen zum Muster "Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge mit Zustimmung des anderen Elternteils, § 1671 Abs. 1 Nr. 1 BGB" (Rdn 33).
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