a) Typischer Sachverhalt
Rz. 477
Die Eheleute F und M leben getrennt. F hat absprachegemäß kein Einkommen. M verdient monatlich netto 2.600 EUR; er muss auf einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit eine Monatsrate von 150 EUR leisten. M bekommt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttoeinkommens. M und F haben zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren, die bei F leben. Das Kindergeld in Höhe von insgesamt 438 EUR wird an F ausgezahlt.
b) Berechnung
aa) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Schuldners
Rz. 478
M verdient monatlich netto 2.600 EUR. Dies entspricht einschließlich des anteiligen Weihnachtsgeldes einem durchschnittlichen monatlichen Nettobetrag von | 2.800 EUR.[836] |
Von diesem Einkommen wird die aus der Ehezeit resultierende monatliche Kreditbelastung in Höhe von | 150 EUR |
abgezogen, so dass für die Berechnung der Unterhaltsansprüche | 2.650 EUR |
zur Verfügung stehen. |
bb) Kindesunterhalt
Rz. 479
Für K 1 (9 Jahre) hat M nach Abzug des halben Kindergeldes[837] | 364,50 EUR |
und für K 2 (5 Jahre) | 303,50 EUR |
zu zahlen. Herabstufung auf Einkommensgruppe 2 der DT, Stand 1.1.2021, wegen drei Unterhaltsberechtigter[838] | |
Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleiben damit | 1.982 EUR. |
cc) Einkommen der F
Rz. 480
F hat kein Einkommen. Sie ist, wie vereinbart, wegen der Kinder noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, so dass ihr auch kein fiktives Einkommen angerechnet werden kann.
dd) Ehegattenunterhalt
Rz. 481
Von dem nach Vorwegabzug des Kinderunterhalt-Zahlbetrags verbleibenden Resteinkommen des M in Höhe von 1.982 EUR schuldet M 3/7 als Ehegatten-Elementarunterhalt, also 849 EUR; nach den SüdL sind es 45 %, also 892 EUR.
ee) Gesamt-Unterhaltsverpflichtung des M
Rz. 482
M hat somit zu zahlen
Ehegattenunterhalt | 849 EUR | |
Unterhalt K1 | 474 EUR | |
abzüglich der Hälfte des Kindergeldes | 109,50 EUR | |
364,50 EUR | ||
Unterhalt K 2 | 413 EUR | |
abzüglich der Hälfte des Kindergeldes | 109,50 EUR | |
303,50 EUR | ||
Gesamtunterhalt | 1.517 EUR. |
ff) Angemessenheitskontrolle
Rz. 483
M hat von seinem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen von | 2.650 EUR |
als Unterhalt insgesamt | 1.517 EUR |
zu zahlen, so dass ihm für sich allein | 1.133 EUR |
zur Verfügung stehen und damit 27 EUR weniger als der Selbstbehalt von 1.160 EUR. Der Ehegattenunterhalt ist um 27 EUR zu kürzen (Mangelfall). | |
F erhält daher Ehegattenunterhalt von (849 – 27 EUR) | 822 EUR |
das Kindergeld in Höhe von | 438 EUR |
sowie für K 1 | 364,50 EUR |
und für K 2 | 303,50 EUR. |
Insgesamt stehen ihr für sich und die bei ihr lebenden Kinder | 1.928 EUR |
zur Verfügung. |
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