Rz. 133

Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

 

Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus.

Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Trennung der Beteiligten die Möglichkeit jedes Ehepartners besteht, nach § 181 ZVG die Teilungsversteigerung des Familienheims zu beantragen, falls Miteigentümerschaft der Eheleute besteht. Dies kann im Streitfall etwa für die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau (mit Kindern) zu einer erheblichen Drucksituation führen.

Es ist deshalb zu erwägen, ob in geeigneten Fällen nicht hinzugefügt wird, dass der Ausschluss nicht für den Fall der Trennung der Beteiligten gilt.

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