Rz. 278
Für die Vergangenheit kann gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangt werden ab dem Anfang des Monats, in dem entweder
▪ | der Schuldner die Mahnung zur Unterhaltszahlung erhalten hat und dadurch in Verzug geraten ist oder |
▪ | der Schuldner die Aufforderung erhalten hat, er solle zur Unterhaltsberechnung Auskunft über Einkommen und Vermögen erteilen, oder |
▪ | dem Schuldner der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO oder der Zahlungsantrag zugestellt worden ist. |
Es muss also nicht zwingend ein bestimmter Betrag oder in Form einer sog. Stufenmahnung unbeziffert Unterhalt verlangt werden; vielmehr führt schon das reine, erkennbar auf den Unterhalt bezogene Auskunftsverlangen dazu, dass ab dem Monatsanfang (§ 1613 Abs. 1 S. 2 BGB) rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.[451]
Gemäß §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 2 BGB kann ferner Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne Verzug und ohne Auskunftsaufforderung verlangt werden, wenn
▪ | es entweder um Sonderbedarf geht, der innerhalb des letzten Jahres entstanden ist (älterer Sonderbedarf nur bei Verzug), oder |
▪ | der Unterhaltsanspruch aus rechtlichen oder aus im Verantwortungsbereich des Schuldners liegenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. |
Hiermit korrespondiert § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG: Auch ein Unterhaltsbeschluss kann rückwirkend ab dem Anfang des Monats abgeändert werden, ab dem materiell eine Unterhaltserhöhung gemäß § 1613 Abs. 1 (nicht Abs. 2) BGB verlangt werden kann. Bei einem Herabsetzungsantrag kann Abänderung gemäß § 238 Abs. 3 S. 3, 4 FamFG für die Zeit ab dem Monatsanfang nach Zugang des vom Schuldner ausgehenden Auskunfts- oder Verzichtsverlangens verlangt werden, jedoch längstens für ein Jahr vor Rechtshängigkeit.
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