Rz. 705

Gemäß Artikel 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ, BGBl II 1990, 206), insoweit verbunden mit dem Europäischen Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz (SorgRÜbkAG), werden unter den Vertragsstaaten des Abkommens bestimmte Regeln über die Rückgabe von Kindern aufgestellt, welche unter Verletzung einer Sorgerechtsentscheidung in ein anderes Land verbracht oder von dort nicht zurückgebracht werden.

 

Rz. 706

Für die Entscheidung über einen Antrag, Anordnung und Zurückgabe eines Kindes zu treffen, ist nach § 5 SorgRÜbkAG (BGBl II 1990, 220) das Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Kind zur Zeit des Antragseingangs aufhält oder in dessen Bezirk (Gerichtsbezirk) ein Bedürfnis der Fürsorge besteht.

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