Rz. 133

Die Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein ist unzulässig, da die Wirkungen des Erbscheins rückwirkend nicht mehr beseitigt werden können; und zwar aufgrund des öffentlichen Glaubens, mit dem dieser nach § 2366 BGB ausgestattet ist. Mit der h.M. ist eine Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein deshalb als Antrag auf Einziehung des Erbscheins umzudeuten.[139] Im Übrigen gelten die weiteren Voraussetzungen für die Beschwerde auch für diese Art von Beschwerde.

 

Rz. 134

Muster 15.20: Stattgebende Beschwerde hinsichtlich der Einziehung eines Erbscheins

 

Muster 15.20: Stattgebende Beschwerde hinsichtlich der Einziehung eines Erbscheins

Beschluss

I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – _________________________ vom _________________________ über die Erteilung des Erbscheins nach dem Tode des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, Aktenzeichen _________________________, wird aufgehoben.
II. Das Amtsgericht wird angewiesen, den erteilten Erbschein, Aktenzeichen _________________________, einzuziehen.
[139] Soergel/Jaspert, § 2353 Rn 43; NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 146; Demharter, FamRZ 1991, 618 ff.

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