Rz. 45

Der Antragsteller kann auf andere Akten Bezug nehmen, sofern diese bei demselben Amtsgericht, nicht notwendigerweise dem Nachlassgericht, bereits vorhanden sind. Dies können bspw. Urteile aus Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Scheidungsverfahren oder aus einem Verfahren über die Kindesannahme sein. Auch wenn Urkunden bereits in einem anderen Erbscheinsverfahren bei demselben Gericht beigebracht wurden, kann darauf Bezug genommen werden.

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