Rz. 76

Der gemeinschaftliche Erbschein, § 352a FamFG, weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.[105] Es ist dabei zu beachten, dass für den Fall, dass nicht alle Erben den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt haben, nach § 352a Abs. 3 FamFG im Antrag die Angabe enthalten sein muss, dass die Erbschaft von allen Erben angenommen wurde. Diese Angabe hat wenigstens durch einen Antragsteller zu erfolgen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Annahme der am Antrag nicht beteiligten Erben durch geeignete Urkunden nachzuweisen oder die Annahme an Eides statt zu versichern. Das Nachlassgericht kann die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Erklärung auf einen oder einige der Miterben beschränken, § 352a Abs. 4 FamFG. Zu berücksichtigen ist bei der Antragstellung, dass nach § 352a Abs. 2 FamFG sämtliche Erben und ihre Erbteile anzugeben sind. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten, § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, sogenannter "quotenloser Erbschein".

 

Rz. 77

Muster 15.6: Gemeinschaftlicher Erbschein

 

Muster 15.6: Gemeinschaftlicher Erbschein

(versehen mit einem Testamentsvollstreckervermerk an einem Erbteil)

Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, durch seine Ehefrau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu ½ und von seinen beiden Kindern, Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, sowie Herrn _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, je zu ¼ beerbt worden ist.

Es ist Testamentsvollstreckung an dem Erbteil des Sohnes _________________________ angeordnet.

[105] Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 39 IV 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge