Rz. 148

Die Voraussetzungen für die Erteilung des Fremdrechtserbscheins, seine Einziehung und das Verfahren bestimmen sich nach deutschem Recht.[164]

 

Rz. 149

Die Kosten für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins bestimmen sich nach § 3 GNotKG i.V.m Anlage 1 Nr. 12210 KV. Als Geschäftswert wird dabei der gesamte sich im Inland befindliche Nachlass zugrunde gelegt, mit der Besonderheit, dass darauf lastende Verbindlichkeiten nicht abgezogen werden dürfen.

 

Rz. 150

Die Einziehung des Fremdrechtserbscheins und die Rechtsmittel richten sich nach den Bestimmungen über den Eigenrechtserbschein.

 

Rz. 151

Muster 15.22: Antrag auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins

 

Muster 15.22: Antrag auf Erteilung eines Fremdrechtserbscheins

1. Niederschrift des Antrags zu Protokoll des Nachlassgerichts[165]

Mein Vater, Herr _________________________, französischer Staatsbürger, geb. am _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________, zuletzt wohnhaft in Paris, verstarb ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen. Es kommt deshalb nach (französischem) Recht die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Ich bin sein alleiniger Erbe, da mein Vater keine weiteren Abkömmlinge hatte und meine Mutter, seine Ehefrau, bereits vorverstorben ist. Weitere Personen, die mein Erbrecht mindern oder ausschließen könnten, sind nicht vorhanden und mir auch nicht bekannt.

2. Versicherungen

Ich versichere, dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht besteht. Über die Bedeutung und die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides statt bin ich durch den zuständigen Richter des Nachlassgerichts belehrt worden.

Ich versichere an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit meiner Angaben entgegenstehen würde.

Die einzigen Nachlassgegenstände des verstorbenen Erblassers, die sich in Deutschland befinden, sind Aktien der _________________________-AG, die sich in seinem Bankschließfach in _________________________ bei der _________________________-Bank befinden, sowie seine goldene Taschenuhr aus dem Jahr 1871, die sich im Uhrenmuseum als Leihgabe an das Museum befindet.

Da aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Zuständigkeit eines deutschen Nachlassgerichts für den Erbfall gegeben ist, beantrage ich deshalb, einen beschränkten Erbschein nach § 2369 BGB zu erteilen, der auf den sich in Deutschland befindlichen Nachlass beschränkt wird, mit der Maßgabe, dass ich unter Anwendung französischen Rechts alleiniger Erbe meines Vaters geworden bin.

Folgende Beweismittel für mein Erbrecht füge ich bei:

1. Internationale Sterbeurkunde des Erblassers;
2. Internationale Sterbeurkunde der Ehefrau des Erblassers;
3. Heiratsurkunde des Erblassers und seiner Ehefrau;
4. Geburtsurkunde des Erben.

(Unterschrift)

[164] Burandt/Rojahn/Gierl, FamFG § 352c Rn 10.
[165] Damrau/Tanck/Uricher, PK Erbrecht, § 2353 Rn 22.

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