Rz. 10

Die örtliche Zuständigkeit regelt § 343 FamFG. Maßgeblich ist zunächst der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nach § 343 Abs. 1 FamFG. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Bei einem Deutschen ohne Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt des Todes oder vorher ist das AG Berlin-Schöneberg zuständig, § 343 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FamFG. Gleiches gilt, wenn der Erblasser Ausländer war und sich im Inland Nachlassgegenstände befinden, § 343 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FamFG.[29] Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen, § 343 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Verweisung durch das Amtsgericht Schöneberg an ein anderes Gericht kann nur dann erfolgen, wenn eine einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung erfolgt ist.[30]

[29] NK-BGB/Kroiß, § 2353 Rn 21.
[30] OLG Hamm ZEV 2019, 353; OLG München FamRZ 2018, 127.

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