Rz. 137

Nach § 49 FamFG kann das Beschwerdegericht durch eine einstweilige Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts anordnen. Diese Anordnung hat aber nicht dieselbe Wirkung wie der Einziehungsbeschluss nach § 2361 S. 1 BGB.[145] Denn durch die einstweilige Anordnung der Rückgabe wird der öffentliche Glaube, mit dem der Erbschein nach § 2366 BGB ausgestattet ist, nicht beseitigt.[146] Erst mit der tatsächlichen Einziehung entfällt der öffentliche Glaube des Erbscheins.

 

Rz. 138

Muster 15.21: Antrag auf Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts und Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

Muster 15.21: Antrag auf Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts und Erlass einer einstweiligen Anordnung

Wir beantragen namens unserer Mandantin Frau _________________________, dass der nach dem Todes der am _________________________ in _________________________ verstorbenen Frau _________________________, letzter gewöhnlicher Aufenthalt in _________________________, an deren Sohn _________________________, wohnhaft in _________________________, erteilte Erbschein, Aktenzeichen _________________________, zu den Akten des Nachlassgerichts _________________________ zurückgegeben wird.

Begründung:

Der erteilte Erbschein ist unrichtig. Wie jetzt erst bekannt wurde, hatte die Erblasserin kurz vor ihrem Tode noch ein weiteres handschriftliches Testament verfasst, das sich in ihren persönlichen Sachen befand und erst jetzt aufgefunden wurde.

Beweis: Beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls

Durch dieses Testament, das nach dem Testament erfolgt ist, auf dessen Grundlage der Sohn _________________________ den Erbschein als Alleinerbe erlangt hat, ist dieser Erbschein unrichtig geworden, da das Testament mit dem jüngeren Datum den Sohn lediglich als Miterben zu ½ neben seiner Schwester, unserer Mandantin, ausweist.

Da der Sohn bereits begonnen hat, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen, ist eine kurzfristige Entscheidung geboten. Es ist deshalb eine einstweilige Anordnung auf Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts _________________________ geboten.

[145] Grüneberg/Weidlich, § 2361 Rn 11.
[146] MüKo-BGB/Grziwotz, § 2361 Rn 44.

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