Rz. 15

Antragsberechtigt sind der Erbe, der Miterbe nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG, der Erbeserbe, der Erbschaftskäufer und der Anteilserwerber. Für die Antragsberechtigung genügt die schlüssige Behauptung seiner Rechtsinhaberschaft. Ferner sind antragsberechtigt der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter sowie der amtlich bestellte Betreuer eines volljährigen Erben, § 1823 BGB. Die Gläubiger des Erblassers wie auch die des Erben haben ein eigenes Antragsrecht, sofern sie bereits über eine titulierte Forderung verfügen, §§ 792, 896 ZPO.[47] Ein Formulierungsbeispiel zum Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers findet sich bei Krug/Rudolf/Kroiß/Kroiß, AF Erbrecht § 7 Rn 214. Bei den Kosten, die für die Erteilung des Erbscheins anfallen, handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO. Für den Fall, dass dem Erben bereits ein Erbschein erteilt wurde, muss der Gläubiger keinen weiteren Erbschein beantragen; er kann vielmehr eine Ausfertigung verlangen, § 357 Abs. 2 FamFG. Die Kosten richten sich dann nach dem GNotKG.

 

Rz. 16

§ 345 FamFG normiert die Beteiligten im Verfahren in Nachlasssachen. Das Nachlassgericht kann in Anlehnung zu § 7 Abs. 2 FamFG als Beteiligte weiter hinzuzuziehen:

(1.) diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird;
(2.) diejenigen, die aufgrund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

 

Rz. 17

Kein eigenes Antragsrecht haben hingegen: Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte, Nacherbe, Nachlasspfleger.[48]

 

Rz. 18

Eine Stellvertretung bei der Antragstellung ist nach § 10 FamFG zulässig. Bevollmächtigung ist formlos möglich, wobei diese jederzeit nachgereicht werden kann. Eltern sind im Rahmen der Vermögensfürsorge nach § 1626 BGB dazu berechtigt.[49] Jedoch ist zu beachten, dass eine abzugebende eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 FamFG grundsätzlich nur durch den Antragsteller selbst abgegeben werden kann, ggf. durch gesetzliche Vertreter wie Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Eltern für sich selbst.[50] Problematisch ist dies in den Fällen, in denen der Erbe selbst nicht mehr handlungsfähig ist. In der Rechtspraxis bedeutet dies, dass für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Betreuer nach § 1814 BGB bestellt werden muss.[51]

 

Rz. 19

 

Praxishinweis

Da die Begleitung des Mandanten im Erbscheinsverfahren häufig eine Aufgabe des Rechtsanwalts mit dem Schwerpunkt Erbrecht darstellt, ist darauf zu achten, dass die Vollmacht des Mandanten auch auf die Entgegennahme des Erbscheins durch den Rechtsanwalt lautet und auch dem Nachlassgericht durch den Rechtsanwalt selbst explizit mitgeteilt wird, dass der Rechtsanwalt auch zur Entgegennahme des Erbscheins berechtigt ist. Nur so behält der beauftragte Rechtsanwalt den Überblick im Erbscheinsverfahren. Auch für die Frage, welche Gebühren in Ansatz gebracht werden können, ist es erforderlich, nachweisen zu können, welche einzelnen Schritte im Verfahren von dem Rechtsanwalt vorgenommen wurden.

[47] Sprau, ZAP 1997, 1093.
[48] Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht § 38 Rn 21 ff.; BayObLG 1999, 70.
[49] Grüneberg/Weidlich, § 2353 Rn 28.
[50] BeckOK FamFG/Schlögel, FamFG § 352 Rn 28.
[51] Grüneberg/Götz, § 1815 Rn 8; Litzenburger, ZEV 2004, 450.

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