Rz. 8
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG, wonach die Erteilung eines Erbscheins Nachlasssache ist. Damit sind erstinstanzlich die Amtsgerichte als Nachlassgerichte sachlich zuständig. § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG regelt die sachliche Zuständigkeit gegeben, und zwar durch die Einbeziehung des FamFG.[27]
Rz. 9
Eine Spezialität war früher für die staatlichen Notariate in Baden zu beachten. Diese waren gemäß §§ 36, 38 BaWüLFGG, Art. 147 EGBGB auch als Nachlassgerichte zuständig.[28] Seit 1.1.2018 gilt aber auch hier § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, wonach die nachlassgerichtliche Tätigkeit den Amtsgerichten zugewiesen ist.
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