Rz. 8

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG, wonach die Erteilung eines Erbscheins Nachlasssache ist. Damit sind erstinstanzlich die Amtsgerichte als Nachlassgerichte sachlich zuständig. § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG regelt die sachliche Zuständigkeit gegeben, und zwar durch die Einbeziehung des FamFG.[27]

 

Rz. 9

Eine Spezialität war früher für die staatlichen Notariate in Baden zu beachten. Diese waren gemäß §§ 36, 38 BaWüLFGG, Art. 147 EGBGB auch als Nachlassgerichte zuständig.[28] Seit 1.1.2018 gilt aber auch hier § 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, wonach die nachlassgerichtliche Tätigkeit den Amtsgerichten zugewiesen ist.

[27] Kroiß/Seiler, Das neue FamFG, S. 194.
[28] Soergel/Jaspert, § 2353 Rn 2.

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