Rz. 143

Der gegenständlich beschränkte Erbschein dient dazu, die Erbfolge für Gegenstände, die sich im Inland befinden, zu bezeugen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt.

 

Rz. 144

Die Beschränkung des Antrags ist auch bei Eigenrechtserbscheinen möglich.[157] Hinterlässt z.B. ein deutscher Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland, kann der Erbscheinsantrag vor dem deutschen Nachlassgericht auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden, § 352c FamFG. Eine Beschränkung sollte vor allem dann beantragt werden, wenn abzusehen ist, dass das Ausland den deutschen Erbschein als Nachweis nicht akzeptiert. Wir die Beschränkung vorgenommen kann dies zwei Vorteile nach sich ziehen: Zum einen wird die Gerichtsgebühr nur aus dem im Inland belegenen Nachlass berechnet, § 40 Abs. 3 GNotKG.[158] Zum anderen werden möglicherweise für den im Ausland belegenen Nachlass erforderliche teure Rechtsgutachten gespart. Diese Kosten gehören zu den Auslagen, die der Antragsteller tragen müsste, Nr. 31004 KV GNotKG.

 

Rz. 145

Der Erbschein beansprucht, auch wenn fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt, weltweite Geltung.[159] § 352c Abs. 1 FamFG geht jedoch davon aus, dass für den Erben eines Nachlasses, der im In- und Ausland belegen ist, ein Interesse daran bestehen kann, den Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass zu beschränken. Denkbar sind insbesondere Fälle von Nachlassspaltung, in denen die Ermittlung der Erbfolge

für den im Ausland belegenen Nachlass nach dem anzuwendenden ausländischen Recht
zeitaufwändig ist, während die Rechtslage bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses.
 

Rz. 146

Die Feststellung, welches Erbrecht anzuwenden ist, stellt aber in der Praxis häufig die größte Hürde für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins dar. Viele ausländische Rechtsordnungen setzen für die Bestimmung, wer Erbe geworden ist, zunächst eine explizite Annahmeerklärung i.d.R. zur Niederschrift eines Notars voraus, so in Österreich, wo die sog. Einantwortung die Annahme darstellt,[160] in Italien,[161] Spanien[162] und Griechenland.[163] Nicht aufzunehmen sind Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilsansprüche, die nach ausländischen Rechtsordnungen den Erben belasten würden.

 

Rz. 147

 

Praxishinweis

Eine Vielzahl an Informationen und Hinweisen zur Abwicklung ausländischer Erbfälle sind auf folgenden Seiten im Internet zu finden:

 
www.dnoti.de Deutsches Notarinstitut Würzburg
www.erbrecht-institut.de Institut für Erbrecht
www.isdc.ch.opac Universität Lausanne
www.biblio.unige.ch/uni/ Universität Genf
www.mpipriv-hh.mpg.de Max Planck Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
[157] MüKo-ZPO/Rauscher, § 105 FamFG Rn 33.
[158] Zimmermann, ZEV 2009, 57.
[159] Kroiß, ZEV 2009, 493.
[160] v. Oertzen/Mondl, ZEV 1997, 240.
[161] Salaris, ZEV 1995, 240.
[162] Lopez/Artz, ZErb 2002, 278.
[163] Süß, ZErb 2002, 341.

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