Rz. 53

Bei diesem Unterhaltsanspruch wird der Unterhaltsgrund des Kindeswohls von dem Unterhaltsgrund der nachwirkenden ehelichen Solidarität gewissermaßen gleitend abgelöst, so dass die Qualität des Schutzbedürfnisses sich ändert. Auch bei dem Anschlussunterhalt geht es aber noch um die Honorierung der Leistung des Berechtigten in der Betreuung der Kinder.[57] Ein Totalausschluss des Anschlussunterhalts dürfte daher eine objektiv einseitige Lastenverteilung sein, die jedenfalls zu einer Anpassung des Vertrags im Wege der Ausübungskontrolle führen kann.[58]

Der Bundesgerichtshof hat es allerdings in der Grundsatzentscheidung vom 11.2.2004 gebilligt, den Anschlussunterhalt auf den angemessenen Unterhalt gemäß § 1578b Abs. 1 BGB zu begrenzen, so dass der geschiedene Ehegatte nach Ende der Betreuungszeit nicht bessergestellt werden muss als er ohne die Ehe stünde. Es müssen ihm unterhaltsrechtlich die Einkommensnachteile ausgeglichen werden, die ihm infolge der Ehe und Kindesbetreuung entstanden sind.[59]

[57] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 492a.
[58] Münch, Unternehmerehe, Rn 675.
[59] BGH FamRZ 2004, 601, 608; zustimmend Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 493.

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