Rz. 23

Gemäß § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB kann sich kein Ehegatte vor Beendigung des Güterstands verpflichten, über die – zukünftige – Ausgleichsforderung zu verfügen. Dieses Verbot gilt auch unter den Ehegatten selbst. Nicht gemeint sind Vereinbarungen der Eheleute über die Modifikation des Güterstands, also die Berechnung und Ermittlung des zukünftigen Anspruchs.[9]

Unwirksam wäre mithin die Abtretung eines künftigen Ausgleichsanspruchs an Dritte. Unwirksam wäre auch die Verrechnung eines künftigen, erst zu ermittelnden Ausgleichsanspruchs mit einem sonstigen Anspruch unter den Eheleuten, also beispielsweise eine Verrechnung des zukünftigen Zugewinnausgleichs mit dem Kaufpreis für die Übertragung einer Immobilie von einem Ehegatten auf den anderen oder die Verrechnung eines zukünftigen Ausgleichsanspruchs mit dem Anspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Rückzahlung eines Darlehens gegen den Ausgleichsberechtigten. Möglich ist es hingegen, auf den Zugewinnausgleich im Gegenzug für die Zuwendung eines Vermögensgegenstands zu verzichten. Des Weiteren kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1380 BGB dem anderen Teil während der Ehe etwas mit der Anordnung zuwenden, dass die Zuwendung auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch anzurechnen sei. Bei dieser Anrechnung wird der Zugewinnausgleich gemäß § 1380 Abs. 2 BGB zunächst so gerechnet, als sei die Zuwendung nicht erfolgt. Die Zuwendung wirkt dann lediglich wie ein Vorschuss auf den später geschuldeten Zugewinnausgleich. Der Ausgleichsanspruch als solcher wird durch die Anordnung nicht gestaltet.

 

Rz. 24

§ 1378 Abs. 3 S. 3 BGB dient dazu, Interessen Dritter aus der Auseinandersetzung der Eheleute über den gesetzlichen oder vertraglich modifizierten Zugewinnausgleichsanspruch heraus zu halten. Unwirksam wäre daher das Angebot der Schwiegereltern an den Ehegatten, dessen Zugewinnausgleichsanspruch gegen das eigene Kind durch eine Zahlung abzufinden.[10] Problematisch wären demnach Regelungen, nach denen der Ehegatte als Abfindung auf seinen Zugewinnausgleichsanspruch im Falle des Scheiterns der Ehe eine Zahlung des Unternehmens erhält. Problematisch wäre eine Verrechnung von Zuwendungen Dritter während der Ehe mit Ansprüchen auf Zugewinnausgleich, beispielsweise die Abrede, dass eine Zuwendung des Übergebers an die Ehefrau des Übernehmers geleistet wird mit der Auflage, diese im Falle eines Scheiterns der Ehe des Übernehmers auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau gegen den Übernehmer anzurechnen.

[9] BGH FamRZ 1998, 900; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 597.
[10] BGH FamRZ 2004, 1354 m. krit. Anmerkung von Koch.

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