Rz. 63

Die sittenwidrige Regelung ist gemäß § 138 BGB unwirksam. Die Sittenwidrigkeit erfasst im Zweifel den gesamten Ehevertrag, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag im Übrigen auch ohne den nichtigen Vertragsteil geschlossen hätten.[74] Unwirksame Ausschlussklauseln zum Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt erfassen daher im Zweifel auch den als solchen der Wirksamkeitskontrolle standhaltenden Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Nur allgemein gehaltene salvatorische Klauseln helfen in der Regel nicht weiter. Bei Eheverträgen, deren Wirksamkeit unter anderem an den subjektiven Bedingungen des Vertragsschlusses scheitert, wird ein Wille der Vertragsparteien, an dem Vertrag im Übrigen festzuhalten, nicht festzustellen sein, denn es lässt sich im Zweifel nicht feststellen, wie der benachteiligte Ehegatte sich entschieden hätte, wenn er sich über den Inhalt des Vertrags hätte beraten lassen können oder wenn die zur Sittenwidrigkeit beitragende Drucksituation nicht bestanden hätte. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag im Ganzen darauf ausgerichtet ist, die Rechte eines der Ehegatten zu beschneiden und sich gerade aus dieser Gesamttendenz die Sittenwidrigkeit des Vertrags ergibt.[75]

 

Rz. 64

Fraglich ist, ob die Unwirksamkeit eines Ehevertrags auch den in gleicher Urkunde geregelten Erbvertrag umfasst, in dem beispielsweise der Ehegatte auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, um bestimmte Nachfolgeregelungen hinsichtlich des Unternehmens des anderen Ehegatten zu ermöglichen. Hier ist möglicherweise leichter festzustellen, dass die Vertragsparteien an dem erbvertraglichen Teil auch bei Unwirksamkeit des Ehevertrags festgehalten hätten. Dafür kann sprechen, dass die Regelung der Vermögensnachfolge nach dem Tod einen anderen Gegenstand hat als die Regelung der Rechtsverhältnisse nach einem Scheitern der Ehe, zumal bei einer Scheidung gemäß §§ 2077 Abs. 1, 2279 Abs. 2 BGB der Erbvertrag im Zweifel ohnehin unwirksam wird.[76] Allerdings gibt es gerade bei der Modifikation des Zugewinnausgleichs auch Überschneidungen mit dem Erbvertrag, zum Beispiel wenn für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch Tod Regelungen im Ehevertrag getroffen werden, beispielsweise die Bestimmungen des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB aufrecht erhalten bleiben, nach denen der Ehegatte den konkreten Zugewinnausgleich verlangen kann, wenn er das ihm von Todes wegen Zugewandte ausschlägt. Diese Möglichkeit entfällt aber, wenn der Ehegatte auf den Pflichtteil verzichtet hat (§ 1371 Abs. 3 Hs. 2 BGB). Insofern gibt es Berührungspunkte zwischen dem Pflichtteilsverzicht und der Regelung über den Güterstand, die es im Einzelfall rechtfertigen können, den Vertrag als eine Einheit zu betrachten. Denkbar sind auch Fälle, in denen die Motivation der Vertragsparteien zu ehevertraglichen Regelungen einerseits und der erbvertraglichen Regelung andererseits miteinander verwoben sind.

 

Rz. 65

Helfen kann möglicherweise die Gestaltung konkreter salvatorischer Klauseln, mit denen bei kritischen Regelungen zum Nachscheidungsunterhalt und zum Versorgungsausgleich klargestellt wird, dass die Vertragsparteien im Zweifel an den gesetzlichen Bestimmungen festhalten und die güterrechtlichen Regeln und/oder den Erbvertrag in jedem Falle aufrecht erhalten wollen.[77]

[74] BGH FamRZ 2005, 1444; BGH FamRZ 2006, 1097; BGH FamRZ 2008, 2011; jeweils m. Anm. Bergschneider.
[76] Münch, Unternehmerehe, Rn 696, sowie ZEV 2008, 571, 577, plädiert daher für eine getrennte Betrachtungsweise von Erb- und Ehevertrag.
[77] Bergschneider, Verträge in Familiensachen, Rn 191 f.; siehe auch die Formulierungen in den Gestaltungsvorschlägen Rn 104 und 105.

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