Rz. 26

Die Wirksamkeit einer Auflage wird letztlich an der Frage der Sittenwidrigkeit und der Unmöglichkeit zu messen sein. So kann z.B. der Bedachte nicht durch Auflage verpflichtet werden, eine bestimmte letztwillige Verfügung zu errichten, bzw. nicht oder nur mit einem bestimmten Inhalt zu errichten.[48] Insoweit würde das Verbot des § 2302 BGB entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn der Bedachte verpflichtet werden soll, jemanden zu heiraten oder nicht zu heiraten.[49]

[48] BayObLG 58, 225.
[49] Vgl. hierzu MüKo/Leipold, § 1940 Rn 5.

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