Rz. 30

Da die Familienpflegezeit ausschließlich als Teilzeittätigkeit mit mindestens 15 Stunden wöchentlich auftreten kann, sind die denkbaren sozialversicherungsrechtlichen Folgen weniger gravierend als im Falle der Pflegezeit. Rentennachteile des pflegenden Beschäftigten kann auch im Falle der Familienpflegezeit unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB XI die zuständige Pflegekasse ausgleichen.[16]

 

Rz. 31

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend § 44a Abs. 1 SGB XI sind jedoch für den Fall der Familienpflegezeit nicht vorgesehen; die Norm nennt nur die Pflegezeit, nicht die Familienpflegezeit. Allerdings ist auch bereits durch die Kombination der Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich einerseits und des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz andererseits sichergestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis des in Familienpflegezeit befindlichen Arbeitnehmers durch die Familienpflegezeit nicht zur geringfügigen Beschäftigung werden kann.

 

Rz. 32

Gerät ein vormals wegen seines hohen Einkommens von der Krankenversicherungspflicht befreiter (privat krankenversicherter) Arbeitnehmer wegen der Verringerung seiner Arbeitszeit und damit auch seines Gehalts in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht, so kann er sich nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2a SGB V auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.[17]

[16] Zu Einzelheiten siehe oben § 14 Rdn 58.
[17] Zu einigen Einzelheiten siehe oben § 14 Rdn 57.

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