Rz. 11

Ebenso wie nach dem Pflegezeitgesetz[5] muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (bei privat pflegeversicherten Angehörigen durch einen entsprechenden Beleg) nachweisen, § 2a Abs. 4 PflegeZG.

[5] Siehe deshalb zu Einzelheiten § 14 Rdn 18 ff.

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